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Steuern & Recht
12. April 2017
Makler kann nicht von “ewigem Widerspruchsrecht” Gebrauch machen

Makler kann nicht von “ewigem Widerspruchsrecht” Gebrauch machen

Ein Versicherungsmakler vermittelte sich selbst mehrere Lebensversicherungen. Als er 2016 von seinem “ewigen Widerspruchsrecht” Gebrauch machen wollte, verweigerte der Versicherer dessen Anerkenntnis. Vor Gericht wurde dem Makler auch sein Status zum Verhängnis.

Die Problematik um das “ewige Widerspruchsrecht” ist laut Landgericht Heidelberg bereits seit einiger Zeit auch in “der Praxis der versicherungsberatenden Berufe” bekannt gewesen. Von dieser Fachkenntnis habe auch der Versicherer bei dem Versicherungsmakler ausgehen müssen. In dem vorliegenden Streitfall hatte sich ein Versicherungsmakler selbst sieben Lebensversicherungen von einem Versicherer vermittelt und die Provisionen erhalten.

Verschiedene Vertragsanpassungen

In den Folgejahren hatte er diverse Änderungen an den Verträgen vorgenommen. So hatte er mehrfach Anpassungen an der Höhe der Beiträge durchgeführt und bei einer Police den Wechsel des Anlagekonzepts beantragt. Nachdem er 2013 die Verträge gekündigt und der Versicherer ihm daraufhin die Rückkaufswerte ausgezahlt hatte, legte er 2016 Widerspruch gegen das Zustandekommen der Verträge ein. Die Widerspruchsbelehrungen seien fehlerhaft gewesen. Die Versicherungsgesellschaft hingegen meint, dass der Kläger sein Widerspruchsrecht verwirkt habe. Dieser Ansicht schließt sich auch das LG Heidelberg an. Demnach habe der Versicherungsnehmer durch sein Verhalten, insbesondere aufgrund der zahlreichen Vertragsanpassungen, seinen Vertragsbindungswillen dokumentiert. Dass er gleichwohl an den Verträgen festgehalten habe, musste daher bei vernünftiger Betrachtung aus Sicht des Versicherers als weiteres Indiz dafür gelten, dass der Kläger auf einen Widerspruch verzichten wollte. (kk)

LG Heidelberg, Urteil vom 24.03.2017, Az.: 3 O 286/16